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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Chipset Computersysteme und Service GmbH

I. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung der Vertragsbedingungen für sämtliche Verträge der CHIPSET COMPUTERSYSTEME UND SERVICE GmbH mit dem Käufer.

2. Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen der von CHIPSET COMPUTERSYSTEME UND SERVICE GmbH vertretenen Firmen gelten auch gegenüber dem Enderwerber der Ware. Auf Wunsch werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Enderwerber zugänglich gemacht.

3. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen für den Verkehr mit Unternehmern enthalten, gelten diese nur gegenüber Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Vertragsabschluss

Eine Bestellung des Käufers ist bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch die Auslieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder dadurch erklärt werden, dass wir dem Käufer in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigen. Mit der Annahme ist der Vertrag zustande gekommen.

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab der CHIPSET COMPUTERSYSTEME UND SERVICE GmbH ohne Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen.

2. Unsere Rechnungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie sind ohne Skonto und sonstige Abzüge zahlbar.

3. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Scheck- und Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden ausdrücklichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Mahnkosten und sonstige Auslagen werden nachgefordert, ebenso Verzugszinsen. Für jede Rücklastschrift wird eine Bearbeitungspauschale von 20,-- EUR berechnet.

7. Verweigerte Nachnahmesendungen werden auf Lager gestellt. Der Besteller hat für diese und alle weiteren Lieferungen Vorkasse zu leisten. Herausgabe der Ware erfolgt Zug um Zug mit der Bezahlung. ChipSet Computersysteme und Service behält sich vor Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

8. Eine Bestellung oder ein Kaufvertrag, die/der in Verbindung mit einer Leasing- oder Mietanfrage erteilt wurde, ist bindend ab dem Tage der Annahme des Vertrags seitens des Leasinggebers/Rückfinanzierers. Sollte der Auftraggeber - auch durch Widerruf oder Annahmeverweigerung- die Durchführung des Leasing-/Mietvertrags vereiteln, so haftet er ChipSet Computersysteme und Service GmbH für den entstandenen Schaden in voller Höhe. ChipSet Computersysteme und Service GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den vollen Kaufpreis direkt an den Auftraggeber zu berechnen.

IV. Lieferung an Unternehmer

Für den Fall, dass im Verkehr mit Unternehmern die Waren an den Käufer zu versenden sind, haben wir mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt unsere Leistungspflicht erbracht und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Der Verkäufer wählt den für ihn günstigsten Versandweg. Die Kosten des Versands hat der Käufer zu tragen. Beanstandungen bezüglich Menge und Beschädigung der Ware sind vom Auslieferer zu bestätigen und sind innerhalb 5 Tagen ab Zustellung schriftlich zu melden.

V. Zahlung

1. Rechnungen sind zahlbar, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sofort nach Erhalt netto Kasse. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz von ChipSet Computersysteme und Service GmbH. Mahnkosten und sonstige Auslagen werden nachgefordert, ebenso Verzugszinsen. Für jede Rücklastschrift wird eine Bearbeitungspauschale von 20,-- EUR berechnet.

2. Verweigerte Nachnahmesendungen werden auf Lager gestellt. Der Besteller hat für diese und alle weiteren Lieferungen Vorkasse zu leisten. Herausgabe der Ware erfolgt Zug um Zug mit der Bezahlung. ChipSet Computersysteme und Service GmbH behält sich vor Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

3. Eine Bestellung oder ein Kaufvertrag, die/der in Verbindung mit einer Leasing-/Mietanfrage erteilt wurde, ist bindend ab dem Tage der Annahme des Vertrags seitens des Leasinggebers/Rückfinanzieres. Sollte der Auftraggeber -auch durch Widerruf oder Annahmeverweigerung- die Durchführung des Leasing-/Mietvertrags vereiteln, so haftet er ChipSet Computersysteme und Service GmbH für den entstandenen Schaden in voller Höhe. ChipSet Computersysteme und Service GmbH in diesem Fall berechtigt, den vollen Kaufpreis direkt an den Auftraggeber zu berechnen.

VI. Reparaturen/Serviceleistungen

1. Reparaturen und Serviceleistungen werden auftragsgemäß abgewickelt. Sofern ein Kostenvoranschlag erstellt worden ist, so darf der Rechnungsbetrag die veranschlagte Summe ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht mehr als 10% übersteigen. Sämtliche Reparaturkosten sind sofort nach Abschluss der Reparatur, bzw. Rücklieferung des Geräts fällig und zahlbar. Die Techniker und Fahrer von ChipSet Computersysteme und Service haben hierzu Inkassovollmacht.

2. Sollte eine Zahlung nicht entsprechend Ziff. 1 erfolgen, so hat ChipSet Computersysteme und Service ein Rückbehaltungsrecht an dem reparierten Gerät und kann es nach einer Aufbewahrungsfrist von 14 Tagen anderweitig zum Verkauf anbieten. Eventuelle Differenzen werden ausgeglichen.

3. Für eingebaute Ersatzteile gilt die Sachmangelhaftung sinngemäß entsprechend §6. Alle Teile, die im Rahmen der normalen Abnutzung (z.B. bei Wartungsarbeiten) ausgetauscht werden müssen, fallen nicht unter die Sachmangelhaftung.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

6. Im Verkehr mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Im Verkehr mit Unternehmern ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

VIII. Mängelhaftung

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im Verkehr mit Unternehmern haben wir bei der Nacherfüllung die Wahl zwischen der Beseitigung eines Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache und verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Ware in einem Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seine Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

2. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten.

3. Wenn wir einem Unternehmer eine neu hergestellte Sache verkauft haben, der Unternehmer diese Sache an einen Verbraucher verkauft hat und er diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, stehen dem Unternehmer die in § 478 BGB bezeichneten gesetzlichen Rechte zu. Diese Rechte verjähren in den Fristen des § 479 BGB. Rechte des Käufers aus §§ 478 und 479 BGB werden durch die Ziffern 1. bis 3. nicht berührt.

4. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

5. Sachmangelhaftung

A. Für private Verbraucher

A1. Es gilt die gesetzliche Sachmangelhaftungsdauer von 2 Jahren. Alle Teile, die im Rahmen der normalen Abnutzung (z.B. bei Wartungsarbeiten) ausgetauscht werden müssen, fallen nicht unter die Sachmangelhaftung. Das gleiche gilt für alle anderen Teile, die dem normalen Verschleiß unterliegen. Nicht überholte Gebrauchtgeräte werden als Bastlergeräte unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft

A2. ChipSet Computersysteme und Service kann den Garantieanspruch verweigern, sofern die vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden oder Wartungen/ Reparaturen am Gerät durch nicht von ChipSet Computersysteme und Service autorisierte Fachfirmen oder Personen durchgeführt wurden.

B. Nur für Händler/Wiederverkäufer:

B1. Für Neuwaren gelten die Bestimmungen für Sachmangelhaftung unserer Zulieferer. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel.

IX. Allgemeine Haftungsbeschränkungen im Verkehr mit Unternehmern

In allen Fällen, in denen wir im Verkehr mit Unternehmern aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

1. Erfüllungsort ist die Verkaufsstelle der CHIPSET COMPUTERSYSTEME UND SERVICE GmbH, die den Vertrag mit dem Käufer abgeschlossen hat.

2. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Berlin vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.

3. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Herstellerbedingte Produktfort- oder Weiterentwicklungen oder Abänderungen gelten als genehmigt, soweit dadurch der Gebrauchszweck des bestellten Gerätes nicht verschlechtert wird. Geliefert wird in solchen Fällen jeweils das dem bestellten Gerät am ehesten Entsprechende. Dies wird als Erfüllung anerkannt. Ist eine solche Lösung nicht möglich haben beide Parteien die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.

6. Es ergibt sich keine Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Erfüllung durch Umstände scheitert, die durch die Chipset nicht zu vertreten sind. Hierzu zählen im Besonderen solche, die mit den Netzwerk- und Kommunikationseinstellungen des Kunden im Zusammenhang stehen. Eventuelle Systeminkompatibilitäten, die die Kommunikation zwischen Software-Geräten/Kopierern/Netzwerkanschluss-Kopierer blockieren und die durch die Chipset nicht abzusehen und einzukalkulieren sind, berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht und oblegen der Chipset auch nicht die Verpflichtung zur Nachbesserung. Hier hat der Kunde geeignete Maßnahmen zu treffen, sein System rechtzeitig auf einen geeigneten Standard zu bringen. Netzwerkunterstützung, unabhängig ob telefonisch oder vor Ort geleistet, sind zudem grundsätzlich als Sonderleistungen zu verstehen und als solche kostenpflichtig, insofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.

7. Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsfrist beträgt generell höchstens 12 Monate bei maximal 30.000 Kopien. Sie erlischt beim Überschreiten einer der beiden Bedingungen automatisch und kann in einzelnen Fällen von den genannten Maximalia abweichen und vertraglich gesondert vereinbart werden. Sind Geräte oder Leistungen mangelhaft, fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie durch Fabrikations- oder Überholungsmängel schadhaft, so leistet die Chipset, bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen, Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf eigene Kosten. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, oder wird sie von der ChipSet, oder einem Beauftragten, nicht durchgeführt, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Ausdrücklich hiervon ausgeschlossen sind geringfügige Mängel. Ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen von der Gewährleistung sind der Austausch von Verschleißteilen mit begrenzter Lebensdauer und die Erforderlichkeit regelmäßiger Wartung und Pflege des Gerätes, einschließlich Reinigungsarbeiten. Die Gewährleistung erlischt grundsätzlich, wenn

a. Teile durch Gewalteinwirkung durch den Kunden oder Dritte beschädigt werden

b. Eingriffe oder nicht sachkundige Reparaturen durch den Kunden oder Dritte ohne die Einwilligung der ChipSet durchgeführt werden

c. Ungeeignete Zusatzgeräte und/oder Betriebsmittel verwendet werden und der Kunde nicht den Nachweis erbringt, dass der geltend gemachte Mangel nicht darauf beruht

d. Beanstandungen durch Nichtbeachtung der Betriebs- und Bedienungsanleitungen entstehen.

e. Schäden entstehen durch höhere Gewalt, Wasser, Feuer, oder durch Überspannung.

Alle weiteren Ansprüche des Kunden, gleich welcher Art, insbesondere solche auf entgangene Gewinne (Hypotativschäden) sind ausgeschlossen, soweit weder ein Verstoß gegen die Bestimmungen des §309 Ziff. 7 BGB, oder arglistige Täuschung seitens der ChipSet vorliegen. Es handelt sich grundsätzlich um gebrauchte werkstattüberholte Geräte, abgesehen das Angebot lautet explizit auf Neuware. Dem Kunden wird bei Lieferung ausreichend Gelegenheit eingeräumt die Ware zu prüfen und zu untersuchen. Der Zustand ist ihm bekannt. Angaben über die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Eignung oder Verwendbarkeit der Lieferungen und Leistungen bedeuten ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens der CHIPSET keine Zusicherung oder Garantie. Ist eine Lieferung nur teilweise mangelhaft oder besteht teilweiser Leistungsverzug oder teilweise durch die CHIPSET zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, so ist der Kunde zur Abnahme der Teilleistung verpflichtet, es sei denn, die teilweise Erfüllung ist für ihn objektiv uninteressant.